Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
Vom
29.8.2016
Zuletzt geändert am
8.5.2024
§ 13
Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung
Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten.