(1) 1Beschlüsse über das Ergebnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Teils der Meisterprüfung, die nach den vor dem 1. Juli 2022 geltenden Vorschriften ergehen, genügen den Anforderungen der §§ 21 und 22 Absatz 1. 2In Beschlüssen nach § 22 sind nach Satz 1 festgesetzte Einzelergebnisse nach Anlage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl als auch als Note in Worten auszudrücken.
(2) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung.
(3) Soweit Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. Juli 2022 erlassen worden sind, Vorschriften zur Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder zur Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit enthalten, die inhaltlich dem Regelungsbereich des § 17 Absatz 1 zuzuordnen sind, sind diese Vorschriften nicht mehr anzuwenden.