Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte
Vom
28.4.2020
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 95
Einziehung
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 92 oder § 93 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 94 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.