Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte
Vom
28.4.2020
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 61
Verbot der Fortsetzung
Die sonstige klinische Prüfung darf nicht fortgesetzt werden, wenn die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde.