§ 15
Bereitstellen von Sonderanfertigungen auf dem Markt
Sonderanfertigungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
1. die relevanten grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2017/745 erfüllen und
2. die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 8 und Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/745 durchgeführt wurden.