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MPAV
Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten
Vom
25.7.2014
Zuletzt geändert am
17.7.2023
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 4)
–
In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt sind
–
In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind
–
In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Influenzaviren bestimmt sind
–
In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Respiratorischen Synzytial Viren bestimmt sind
Vorherige Norm