MOG

Marktorganisationsgesetz

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Vom 31.8.1972

Neugefasst am 7.11.2017

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 5

Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:Ausfuhrabgaben:Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung;Ausfuhrerstattungen:
Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren gewährt werden;Interventionen:die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch die Interventionsstelle;Lizenzen:Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließlich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.