Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Vom
31.8.1972
Neugefasst am
7.11.2017
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 25
Befugnis zur Auskunftserteilung
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.