MOG

Marktorganisationsgesetz

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Vom 31.8.1972

Neugefasst am 7.11.2017

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 25

Befugnis zur Auskunftserteilung

Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.