Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Vom
31.8.1972
Neugefasst am
7.11.2017
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 19
Vorausfestsetzungen
Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs gewährt werden, in Bescheiden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle.