MOG

Marktorganisationsgesetz

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Vom 31.8.1972

Neugefasst am 7.11.2017

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 16

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen sowie eine amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung vorgeschrieben werden.