MitbestG

Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Vom 4.5.1976

Zuletzt geändert am 7.8.2021

Zweiter Abschnitt
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
Erster Unterabschnitt
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner

§ 8

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags bestellt.

(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.