MitbestG

Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Vom 4.5.1976 (BGBl. I S. 1153)

Zuletzt geändert am 7.8.2021 (BGBl. I S. 3311)

Erster Teil
Geltungsbereich
§ 1Erfaßte Unternehmen
Zweiter Teil
Aufsichtsrat
Erster Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung
§ 6Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
Erster Unterabschnitt
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
§ 8
Zweiter Unterabschnitt
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, Grundsatz
§ 9
Dritter Unterabschnitt
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
§ 10Wahl der Delegierten
Vierter Unterabschnitt
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 18
Fünfter Unterabschnitt
Nichterreichen des Geschlechteranteils durch die Wahl
§ 18a
Sechster Unterabschnitt
Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
§ 19Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Dritter Abschnitt
Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
§ 25Grundsatz
Dritter Teil
Gesetzliches Vertretungsorgan
§ 30Grundsatz
Vierter Teil
Seeschiffahrt
§ 34
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 35(weggefallen)

§ 26

Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung

1 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. 2 Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden. 3 Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

§ 27

Vorsitz im Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2) 1 Wird bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters die nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ein zweiter Wahlgang statt. 2 In diesem Wahlgang wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner den Aufsichtsratsvorsitzenden und die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den Stellvertreter jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Unmittelbar nach der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und von den Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören.

§ 28

Beschlußfähigkeit

1 Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. 2 § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

§ 29

Abstimmungen

(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in Absatz 2 und in den §§ 27, 31 und 32 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1 Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. 2 § 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. 3 Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.

Dritter Teil
Gesetzliches Vertretungsorgan

§ 30

Grundsatz

Die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs sowie die Bestellung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den für die Rechtsform des Unternehmens geltenden Vorschriften, soweit sich aus den §§ 31 bis 33 nichts anderes ergibt.

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