MitbestG

Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Vom 4.5.1976

Zuletzt geändert am 7.8.2021

§ 12

Wahlvorschläge für Delegierte

(1) 1Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet sein.

(2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.