(1) 1Eine latente Steuerschuld, die nach § 50 Absatz 1 berücksichtigt und weder nach Absatz 7 von der Nachversteuerung ausgenommen noch bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres (laufendes Geschäftsjahr) des dem der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres (getestetes Geschäftsjahr) wieder aufgelöst worden ist, ist nach den folgenden Bestimmungen nachzuversteuern (Nachversteuerungsbetrag): Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres ist für Zwecke der Nachversteuerung als Minderung der erfassten Steuern des getesteten Geschäftsjahres zu behandeln und der effektive Steuersatz sowie der Steuererhöhungsbetrag dieses Geschäftsjahres sind nach § 57 zu ermitteln. 2Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, mit dem die latente Steuerschuld in den Gesamtbetrag nach § 50 Absatz 1 im getesteten Geschäftsjahr einbezogen worden ist, und dem Betrag, der nicht bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden ist.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann eine Geschäftseinheit für die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags sämtliche latente Steuerschulden zusammenfassen, die Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen, die im selben Sachkonto erfasst sind (Nachversteuerungsgruppe I). Eine Geschäftseinheit kann mehrere Nachversteuerungsgruppen I zusammenfassen (Nachversteuerungsgruppe II), wenn
(3) 1Für zusammengefasste latente Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe ist als Nachversteuerungsbetrag nach Absatz 1 die positive Nachversteuerungsjahresdifferenz anzusetzen. 2Eine negative Nachversteuerungsjahresdifferenz ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 zu behandeln. 3Die Nachversteuerungsjahresdifferenz ist die Differenz zwischen der Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen und des vorangegangenen Geschäftsjahres. 4Die Nachversteuerungsdifferenz des Geschäftsjahres ist der Saldo der Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Erfassung in der Nachversteuerungsgruppe (Nachversteuerungssaldo) abzüglich des maximal gerechtfertigten Betrags. 5Der maximal gerechtfertigte Betrag ist die Differenz zwischen den Erhöhungen und Minderungen der latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre (Differenzmethode); er kann nicht negativ werden. 6Soweit einer Nachversteuerungsgruppe latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind, bleiben ein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos und der jährlichen Minderungen bis zur Höhe dieser latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht. 7Der nach Satz 6 anzusetzende Betrag latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verringert sich um in den vorangegangenen Geschäftsjahren bereits berücksichtigte Beträge latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie in den Fällen des § 50 Absatz 5 Nummer 2 um Minderungen der latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe, die vorrangig latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind. 8Abweichend von Satz 5 kann als maximal gerechtfertigter Betrag die Summe der Erhöhungen der latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre angesetzt werden (Summenmethode); er kann nicht negativ werden. Die Summenmethode ist bei einer Nachversteuerungsgruppe II nur zulässig, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass
(4) 1Die Ermittlung eines Nachversteuerungsbetrags kann für sämtliche latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit anhand objektiver Umstände darlegen kann, dass die latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres des dem der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich aufgelöst sein werden. 2Im Fall des Satzes 1 können latente Steueransprüche in diese Nachversteuerungsgruppe einbezogen werden. 3Ist aufgrund einer wesentlichen Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten Steuerschulden im Zeitraum nach Satz 1 aufgelöst sein werden, gilt Absatz 3 ab dem Geschäftsjahr, in dem diese Änderung eingetreten ist. 4Absatz 3 Satz 12 gilt entsprechend.
(5) 1Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von den vorangegangenen Geschäftsjahren neu nach Maßgabe des Absatzes 2 zusammengefasst, ist der Betrag der Nachversteuerungsattribute der bisherigen Nachversteuerungsgruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die einzelnen latenten Steuerschulden oder die neu gebildeten Nachversteuerungsgruppen zu verteilen. Die Nachversteuerungsattribute sind:
(6) 1Latente Steuerschulden der Nachversteuerungsgruppe II dürfen nach § 50 Absatz 1 nur berücksichtigt werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 4 nachweist. 2Sind latente Steuerschulden nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen und kann die Veranlagung für den Besteuerungszeitraum, in dem sie angefallen sind, nicht mehr geändert werden, sind die erfassten Steuern entsprechend § 52 nachträglich anzupassen. 3Absatz 3 Satz 11 gilt entsprechend.
(7) Von der Nachversteuerung nach den vorherstehenden Absätzen sind latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Kategorien ausgenommen: