MinStDV

Mindeststeuerdurchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes

Vom 19.12.2025

Zuletzt geändert am 7.8.2026

Abschnitt 2
Umfang, Ausgestaltung und Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten

§ 3

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Annahme und die Weiterleitung von Informationen nach dem Mindeststeuergesetz und dieser Verordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.