Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes
Vom
19.12.2025
Zuletzt geändert am
7.8.2026
Abschnitt 2
Umfang, Ausgestaltung und Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten
§ 3
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Annahme und die Weiterleitung von Informationen nach dem Mindeststeuergesetz und dieser Verordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.