MindZV

Mindestzuführungsverordnung

Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung

Vom 18.4.2016

Zuletzt geändert am 7.7.2020

§ 14

Anzeigepflicht

Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 13 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.