Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
Vom
18.4.2016
Zuletzt geändert am
7.7.2020
§ 14
Anzeigepflicht
Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 13 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.