(1) 1 Bei der Abfüllung natürlicher Mineralwässer sind die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe einzuhalten. 2 Die aufgeführten Stoffe müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer Verunreinigung der Quelle stammen. 3 Sofern in Anlage 4 bestimmte Zeitpunkte angegeben sind, sind die Höchstgehalte jeweils spätestens ab diesem Zeitpunkt einzuhalten.
(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 4 genannten Höchstgehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer sind nach Methoden durchzuführen, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 genannten Leistungsmerkmale einhalten.
(1) 1 Natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung oder Bearbeitung verbraucht wird, muß am Quellort abgefüllt werden. 2 Es darf gewerbsmäßig nur in zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser verwendeten Fertigpackungen müssen mit einem Verschluß versehen sein, der geeignet ist, Verfälschungen oder Verunreinigungen zu vermeiden.