Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser
Vom
1.8.1984
Zuletzt geändert am
20.6.2023
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 18
Trinkwasser
Für Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des § 2 oder des § 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt § 15 entsprechend.