MiLoG

Mindestlohngesetz

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns

Vom 11.8.2014

Zuletzt geändert am 28.6.2023

§ 3

Unabdingbarkeit des Mindestlohns

1Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. 2Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. 3Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.