MgvG

Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz

Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich

Vom 22.3.2020

§ 3

Träger des Vorhabens; zuständige Behörde

(1) 1Träger des Vorhabens für die in § 2 Satz 1 und in § 2a Satz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Stelle für den Neu- oder Ausbau oder die Änderung des jeweiligen Verkehrsweges. 2Für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist Träger die Autobahn GmbH des Bundes.

(2) Zuständige Behörde ist

1. für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 oder § 2a Nummer 1 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Eisenbahn-Bundesamt,
2. für die in § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und
3. für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Fernstraßen-Bundesamt.