MessEGebV

Mess- und Eichgebührenverordnung

Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen

Vom 24.3.2015

Zuletzt geändert am 26.3.2021

§ 4

Gebührenberechnung

1Soweit keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben ist, wird nach Zeitgebühr abgerechnet. 2Der Zeitgebühr sind die in der Anlage angegebenen Stundensätze zugrunde zu legen. 3Bei Erhebung einer Zeitgebühr ist diese durch Multiplikation des Stundensatzes nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1… oder 19.1.2… mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. 4Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben. 5Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. 6Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.