MessEG

Mess- und Eichgesetz

Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

Vom 25.7.2013

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Abschnitt 5
Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung

§ 45

Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens

1. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
2. naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
3. die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.