(1) Der Einführer darf nur konforme Messgeräte in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke in Betrieb nehmen.
(2) Bevor der Einführer ein Messgerät in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt, muss er sicherstellen, dass
(3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften zu versehen.
(4) 1Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts eine Kopie der Konformitätserklärung für Zwecke der Marktüberwachung bereitzuhalten. 2Er hat den Marktüberwachungsbehörden die im Rahmen der Konformitätsbewertung erstellten technischen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Marktüberwachung erforderlich ist.
(5) 1Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Absatz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. 2Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, hat der Einführer auch den Hersteller zu informieren.