(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 18 und 19 zu dulden und die zuständigen Behörden und die von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) 1Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken haben der zuständigen Behörde und den von dieser beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 18 erforderlich sind, zu erteilen. 2Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Sie ist über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.