§ 6
Registrierung von Dritten
(1)
1Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren.
Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich:
1.
der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,
2.
bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person,
3.
der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.
3Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist.
Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.
(2)
Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.