MautSysG

Mautsystemgesetz

Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

Vom 5.12.2014

Zuletzt geändert am 21.11.2023

§ 25

Besondere Anforderungen an die Fahrzeuggeräte

(1) 1Die mautdienstbezogenen Leistungen sind den Nutzern als ein einheitlicher, fortdauernder Dienst anzubieten. 2Dies erfordert insbesondere, dass bei den Fahrzeuggeräten und bei der Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, die vor Beginn der Fahrt vorgenommenen mautrelevanten Einstellungen hinsichtlich der Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung, einschließlich der veränderbaren Bemessungsgrößen, und die korrekte Betriebsbereitschaft während einer Fahrt nicht durch die Nutzer veränderbar sind.

(2) Fahrzeuggeräte, die im Rahmen des Mautdienstes eingesetzt werden, müssen für jedes elektronische Mautsystem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welches in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/520 fällt, und für alle Fahrzeuge einsetzbar sein.

(3) Die veränderbaren Daten für die Fahrzeugklassifizierung, die sich von einer Fahrt zur anderen oder während einer Fahrt ändern können und im Fahrzeug selbst eingegeben werden können, müssen über eine Benutzer-Schnittstelle an dem Fahrzeuggerät und bei der Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, einzugeben sein.

(4) 1Fahrzeuggeräte dürfen unbeschadet nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen auch für weitere Zwecke und andere Dienste einsetzbar sein, soweit dies in keinem mautpflichtigen Streckennetz die Erhebung der Maut beeinträchtigt. 2Ein Anbieter kann im Rahmen des Mautdienstes Fahrzeuggeräte verwenden, die eigene Hardware und Software nutzen oder Elemente anderer im Fahrzeug vorhandener Hardware und Software nutzen, wenn diese insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.