(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität führt und aktualisiert das nationale elektronische Mautdienstregister (Mautdienstregister). Das Mautdienstregister enthält folgende Angaben:
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3.
(3) Das Mautdienstregister ist im Bundesanzeiger in nicht personenbezogener Form bekannt zu machen.
(4) 1Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität der Kommission elektronisch das Mautdienstregister in nicht personenbezogener Form. 2Abweichungen zwischen den Daten der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregister bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilt das Bundesamt für Logistik und Mobilität dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mit.