MaStRV

Marktstammdatenregisterverordnung

Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten

Vom 10.4.2017

Zuletzt geändert am 8.10.2026

§ 5a

Registrierung von Daten zu Einheiten und technischen Lokationen

(1) Netzbetreiber fassen Einheiten zu technischen Lokationen zusammen.

(2) 1Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 3 für jede Einheit und jede technische Lokation die nach § 6 erforderlichen Daten eintragen. 2Ist eine technische Lokation an Netze mehrerer Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder Netzbetreiber die Daten eintragen.