MaßstG

Maßstäbegesetz

Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen

Vom 9.9.2001

Zuletzt geändert am 17.12.2018

Abschnitt 3
Horizontale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 GG)

§ 5

Grundsätze für die horizontale Umsatzsteuerverteilung

(1) Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer ist grundsätzlich so auf die Länder zu verteilen, dass auf jeden Einwohner der gleiche Anteil entfällt.

(2) 1Abweichend hiervon ist durch einen angemessenen Ausgleich der Finanzkraft sicherzustellen, dass die unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse in den Ländern einander angenähert werden. 2Dabei sind die Eigenstaatlichkeit der Länder einerseits und ihre Einbindung in die bundesstaatliche Solidargemeinschaft andererseits zu berücksichtigen. 3Ländern mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft werden Zuschläge gewährt, die ihre Finanzkraft erhöhen; von Ländern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft werden Abschläge erhoben, die ihre Finanzkraft verringern.