(1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.
(2) 1Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 2Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind sicherzustellen.
(3) (weggefallen)