MaSanV

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung

Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute

Vom 12.3.2020

Zuletzt geändert am 9.12.2020

§ 29

Aktualisierung

1Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem erstellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. 2Die Aufsichtsbehörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungssystem verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren.