(1) Sowohl ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, als auch ein institutsbezogenes Sicherungssystem können einen Antrag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes auf Befreiung von der Pflicht zur Sanierungsplanung stellen (Befreiungsantrag).
(2) 1 Der Befreiungsantrag nach Absatz 1 ist schriftlich bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. 2 Anträge können auch auf elektronischem Weg eingereicht werden.
(3) Ist das Institut Teil einer Gruppe und hat das übergeordnete Unternehmen nach § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen Sanierungsplan für die Gruppe zu erstellen, kann nur das übergeordnete Unternehmen für die Gruppe einen Befreiungsantrag stellen.
(4) Stellt ein Institut den Befreiungsantrag, ist dem Antrag die Zustimmungserklärung des institutsbezogenen Sicherungssystems beizufügen.
(5) 1 Stellt das institutsbezogene Sicherungssystem einen Befreiungsantrag, muss der Befreiungsantrag die Erklärung enthalten, dass jedes vom Antrag umfasste Institut dem Befreiungsantrag zugestimmt hat. 2 Sind von dem Antrag Institute umfasst, die Teil einer Gruppe sind, reicht bezüglich dieser Institute die Erklärung, dass das übergeordnete Unternehmen für die Gruppe dem Befreiungsantrag zugestimmt hat. 3 Dem Befreiungsantrag ist eine Liste der vom Befreiungsantrag erfassten Institute beizufügen. 4 Das institutsbezogene Sicherungssystem kann den Befreiungsantrag auch stellen, bevor die vom Befreiungsantrag erfassten Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert worden sind.
(6) Ist die Struktur des institutsbezogenen Sicherungssystems dezentral ausgerichtet, muss der Befreiungsantrag zusätzlich die schriftliche Bestätigung enthalten, dass die jeweilige Einheit des institutsbezogenen Sicherungssystems, dem das von der Befreiung umfasste Institut unmittelbar angehört, an der Erstellung, der Einbeziehung der Inhalte in die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben implementierten Mechanismen und Verfahren einschließlich des Systems für die Überwachung und Einstufung der Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Aktualisierung des Sanierungsplans angemessen mitwirken wird.
(7) 1 Auch ein Institut, das nicht vom Sanierungsplan des institutsbezogenen Sicherungssystems erfasst ist, kann auf eigenen Antrag oder auf Antrag des institutsbezogenen Sicherungssystems von der Pflicht zur Sanierungsplanung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit werden. 2 Die Absätze 1 bis 6 finden Anwendung. 3 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat dieses Institut bei der nächsten Aktualisierung des Sanierungsplans zu erfassen. 4 Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vom institutsbezogenen Sicherungssystem aktualisierten Sanierungsplans bei der Aufsichtsbehörde.
(8) 1 Sowohl das institutsbezogene Sicherungssystem als auch das von der Befreiung erfasste Institut können gegenüber der Aufsichtsbehörde jederzeit in Schriftform erklären, dass ein von der Befreiung erfasstes Institut anstelle des institutsbezogenen Sicherungssystems einen eigenen Sanierungsplan erstellen wird. 2 Mit Einreichung dieser Erklärung bei der Aufsichtsbehörde hat die Aufsichtsbehörde das Institut aufzufordern, einen eigenen Sanierungsplan zu erstellen.
(9) 1 Ordnet die Aufsichtsbehörde für ein Institut zusätzliche Anforderungen nach § 21 Absatz 3 an, ist das institutsbezogene Sicherungssystem vorher anzuhören. 2 Das institutsbezogene Sicherungssystem kann in diesem Fall die Zustimmungserklärung nach Absatz 4 oder den Antrag nach Absatz 5 für dieses Institut zurücknehmen. 3 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Voraussetzung für die Befreiung eines Instituts von der Sanierungsplanung ist neben der Stellung des Befreiungsantrags nach § 18 Absatz 1 und der Erfüllung der in § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Voraussetzungen, dass das institutsbezogene Sicherungssystem die Anforderungen an die Sanierungsplanung für die von der Befreiung erfassten Institute erfüllen kann.
(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann die Befreiung in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank hinsichtlich aller oder einzelner vom Befreiungsantrag erfassten Institute erteilen. 2 Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung neben der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien. 3 Die Aufsichtsbehörde muss die Entscheidung dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten ab Eingang des vollständigen Befreiungsantrags schriftlich mitteilen.
(3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank die Befreiung aller oder einzelner der erfassten Institute nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes jederzeit widerrufen
(4) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Befreiung nach Absatz 3, ist das institutsbezogene Sicherungssystem vorher anzuhören.
(1) 1 Für die erstmalige Erstellung eines Sanierungsplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem gilt die Frist nach § 17 Absatz 1 entsprechend. 2 Hat die Aufsichtsbehörde die vom Befreiungsantrag erfassten Institute bereits zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert, verlängert sich die für die Erstellung des Sanierungsplans gesetzte Frist um den Zeitraum von der Einreichung des Antrags bei der Aufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung nach § 19 Absatz 2 Satz 3.
(2) Stellt das institutsbezogene Sicherungssystem den Befreiungsantrag, bevor die vom Befreiungsantrag erfassten Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert wurden, ist der Sanierungsplan erstmals innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Erteilung der Befreiung zu erstellen.
(3) Für die nicht von der Befreiung erfassten Institute bleibt die Frist für die Erstellung von Sanierungsplänen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes unberührt, es sei denn, § 17 Absatz 1 findet Anwendung.
(1) 1 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat für die befreiten Institute einen Sanierungsplan zu erstellen. 2 Die Anforderungen nach den §§ 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 28 zu erfüllen.
(2) 1 Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und den §§ 22 bis 27 können zusammengefasst erfolgen. 2 Zu diesem Zweck kann das institutsbezogene Sicherungssystem die Institute in angemessene Klassen einteilen und die Angaben in Bezug auf die gebildeten Klassen darstellen. 3 Es ist anzugeben, welche Institute welcher Klasse zugeordnet wurden. 4 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat sicherzustellen, dass die Einteilung der Institute in Klassen und die Zusammenfassung der Angaben im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden.
(3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien jederzeit anordnen, dass über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus weitere Anforderungen zu beachten sind. 2 Hierbei kann die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch anordnen, dass der ein bestimmtes Institut umfassende Teil des Sanierungsplans von der Geschäftsleitung dieses Instituts unterzeichnet wird.
(4) 1 Der Sanierungsplan muss eine Zusammenfassung enthalten, die sich auf alle Teile des Sanierungsplans bezieht. 2 In der Zusammenfassung ist jede wesentliche Änderung des institutsbezogenen Sicherungssystems, der von der Befreiung erfassten Institute und des Sanierungsplans seit dessen letzter Einreichung zu beschreiben. 3 Die Wesentlichkeit einer Änderung bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075.
(1) 1 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die allgemeine Beschreibung des Instituts und der Gruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute als auch in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem zu erfüllen. 2 Das Gleiche gilt für die Darstellung der gruppeninternen und externen Verflechtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075. 3 Die allgemeine Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems hat auch ein Organigramm zu umfassen.
(2) 1 Die Anforderungen an den Sanierungsplan hinsichtlich der Beschreibung von Kerngeschäftsbereichen sowie der Beschreibung des Prozesses und der Kriterien zu deren Identifikation nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowie die Zuordnung von Kerngeschäftsbereichen zu wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 haben sich auf die von der Befreiung erfassten Institute zu beziehen. 2 Die Identifikation von kritischen Funktionen und die Beschreibung der Prozesse und der Kriterien zu deren Identifikation sowie die Zuordnung von kritischen Funktionen zu den wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen sind nicht erforderlich.
(1) Die Zuständigkeiten für die Erstellung, die in Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für das Verfahren der Aktualisierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 zur Beschreibung der Grundsätze und des Verfahrens für die Zustimmung zum Sanierungsplan durch die Geschäftsleitung des institutsbezogenen Sicherungssystems sind nur mit Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem zu beschreiben.
(2) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie seine Inhalte in die beim institutsbezogenen Sicherungssystem zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe implementierten Mechanismen und Verfahren, einschließlich des Systems für die Überwachung und Einstufung der Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einbezogen sind.
(3) 1 Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Indikatoren beim institutsbezogenen Sicherungssystem oder bei den befreiten Instituten so zeitnah und regelmäßig überwacht werden, dass negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden können. 2 Dazu gehört auch eine Beschreibung, wie das Berichtssystem eine zeitnahe Information über die Indikatorenwerte und deren Abstand zu den entsprechenden Schwellenwerten ermöglicht. 3 Dabei ist auch das Intervall für die Überwachung der jeweiligen Indikatoren zu beschreiben.
(4) 1 Der Eskalations- und Entscheidungsprozess gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem und in Bezug auf die befreiten Institute zu beschreiben. 2 Darüber hinaus hat die Beschreibung des internen Eskalations- und Entscheidungsprozesses darzustellen, wie sichergestellt wird, dass bei Erreichen des Schwellenwerts von Indikatoren die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Bankarbeitstages nach Erreichen des Schwellenwerts eines Indikators über diesen Umstand informiert wird und unverzüglich entscheidet, ob Handlungsoptionen ergriffen werden. 3 Auch muss der Sanierungsplan beschreiben, wie diese Entscheidung dokumentiert wird. 4 Er hat des Weiteren vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde und das institutsbezogene Sicherungssystem unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Bankarbeitstag nach Information der Geschäftsleitung nach Absatz 4 Satz 2 über das Erreichen des Schwellenwerts des Indikators und unverzüglich über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung jeweils umfassend informiert werden.
(5) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und des § 6 Absatz 2 eingehalten werden.