Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Vom
25.10.1994
Zuletzt geändert am
11.1.2026
§ 132a
Internationale Registrierung
Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.