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Marktmissbrauchsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

Vom 12.6.2014

Zuletzt geändert am 23.10.2024 ; 13.12.2023 ; 27.11.2019 ; 21.12.2016 ; 21.10.2016 ; 23.6.2016 ; 8.6.2016

Art. 31

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen alle relevanten Umstände für die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

a) die Schwere und Dauer des Verstoßes;
b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
c) die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich zum Beispiel aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder dem persönlichen Jahreseinkommen einer natürlichen Person ablesen lässt;
d) die Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
e) das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Einziehung der erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person sicherzustellen;
f) frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
g) die Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern, und
h) den Nachteil, der der für den Verstoß verantwortlichen Person dadurch entsteht, dass für ein und dasselbe Verhalten sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Verfahren und Strafen greifen.

(2) 1Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 30 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Ausführung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie verhängen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie treffen, wirksam und angemessen im Rahmen dieser Verordnung sind. 2Sie koordinieren ihre Maßnahmen im Einklang mit Artikel 25, um etwaige Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen sowie bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen auf grenzüberschreitende Fälle zu vermeiden.