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Marktmissbrauchsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

Vom 12.6.2014

Zuletzt geändert am 23.10.2024 ; 13.12.2023 ; 27.11.2019 ; 21.12.2016 ; 21.10.2016 ; 23.6.2016 ; 8.6.2016

Art. 25b

Plattformen für die Zusammenarbeit

(1) Die ESMA kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden im Falle schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Marktintegrität oder des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren.

(2) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 stellen die jeweils zuständigen Behörden auf Ersuchen der ESMA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.

(3) Besteht zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden einer Plattform für die Zusammenarbeit Uneinigkeit über das Verfahren oder den Inhalt einer zu ergreifenden Maßnahme oder eines Unterlassens von Maßnahmen, kann die ESMA die zuständigen Behörden auf Ersuchen einer einschlägigen zuständigen Behörde dabei unterstützen, eine Einigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erzielen.

1Die ESMA kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden auch Ermittlungen vor Ort koordinieren. 2Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie andere einschlägige zuständige Behörden der Plattform für die Zusammenarbeit können die ESMA einladen, sich an diesen Ermittlungen vor Ort zu beteiligen.

Die ESMA kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden auch gemeinsam mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und den öffentlichen Stellen, die die Rohstoffgroßhandelsmärkte überwachen, eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten, wenn die Bedenken hinsichtlich der Marktintegrität und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte sowohl die Finanz- als auch die Spotmärkte betreffen.