MADG

MAD-Gesetz

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

Vom 9.1.2026

Teil 4
Kontrolle und allgemeiner Datenschutz

§ 43

Exekutivkontrolle

(1) 1Die Tätigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegt der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung. 2Es kann gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst Weisungen erteilen.

(2) Dienstvorschriften des Militärischen Abschirmdienstes bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.