MADG

MAD-Gesetz

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

Vom 9.1.2026

§ 36

Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen

Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur in den folgenden Fällen übermitteln:

1. zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
2. zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder
3. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 33.