LärmVibrationsArbSchV

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

Vom 6.3.2007

Zuletzt geändert am 21.7.2021

Abschnitt 3
Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm

§ 6

Auslösewerte bei Lärm

Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen:

1. Obere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak = 137 dB(C),
2. Untere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak = 135 dB(C).
Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.