Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Vom 12.4.2005
Zuletzt geändert am 28.1.2025
1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet bei offenen Abstimmungen die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.