Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Vom 12.4.2005
Zuletzt geändert am 4.2.2021
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.