LVwVfG

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

Vom 12.4.2005

Zuletzt geändert am 28.1.2025

§ 89

Ordnung in den Sitzungen

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.