Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Vom 12.4.2005
Zuletzt geändert am 28.1.2025
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.