Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Vom 12.4.2005
Zuletzt geändert am 4.2.2021
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.