LVwVfG

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

Vom 12.4.2005

Zuletzt geändert am 4.2.2021

§ 6

Auswahl der Behörde

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.