1Auf alle vor dem 7. Februar 2025 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 6. Februar 2025 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 3a.