LV

Landesverfassung Baden-Württemberg

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Vom 11.11.1953

Zuletzt geändert am 26.4.2022

Art. 89

Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 68 Abs. 3 zu bestellenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs wird je ein Mitglied der genannten drei Gruppen auf die Dauer von sechs Jahren, je ein weiteres Mitglied auf die Dauer von drei Jahren gewählt.