LV

Landesverfassung Baden-Württemberg

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Vom 11.11.1953

Zuletzt geändert am 26.4.2022

Art. 81

1Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Die Genehmigung des Landtags ist nachträglich einzuholen.