LV

Landesverfassung Baden-Württemberg

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Vom 11.11.1953

Zuletzt geändert am 26.4.2022

Art. 78

Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid:

„Ich schwöre, daß ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.