(1) Das Gebiet von Gemeinden und Gemeindeverbänden kann aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden.
(2) 1Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. 2Die Auflösung von Gemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. 3Vor einer Änderung des Gemeindegebiets muß die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.
(3) 1Das Gebiet von Gemeindeverbänden kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. 2Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.