Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Vom 11.11.1953
Zuletzt geändert am 26.4.2022
(1) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes durch die Gerichte ausgeübt, die gemäß den Gesetzen des Bundes und des Landes errichtet sind.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.