(1) 1Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. 2Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. 3Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.
(2) Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Regierung.